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Waldbrandgefahr: Rauchen & Feuerwerk verboten!

Letztes Jahr ist zu Silvester in Micheldorf fast ein Haus abgebrannt, deshalb rufen wir noch einmal in Erinnerung:

Die Verwendung von pyrotechnischen Artikeln der Kategorie F2 (Blitzknallkörper, Schweizerkracher, Pyrodrifter, Raketen, Knallfrösche, Sprungräder und andere) im Ortsgebiet ist generell verboten.

Ausführliche Infos von der Polizei

Außerdem hat die BH Kirchdorf heute folgende Verordnung erlassen:

In allen Waldgebieten des politischen Bezirkes Kirchdorf ist jegliches Feueranzünden sowie Rauchen, insbesondere die Verwendung von Feuerwerkskörpern im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.

Es drohen hohe Geld- und sogar Gefägnisstrafen!

Die gesamte Verordnung vom 29.12.2015:

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf über den Schutz vor Waldbränden im politischen Bezirk Kirchdorf

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf als Forstbehörde erlässt auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung von BGBl. I Nr. 189/2013, zum Schutz vor Waldbränden folgende
VERORDNUNG

§ 1
In allen Waldgebieten des politischen Bezirkes Kirchdorf ist jegliches Feueranzünden sowie Rauchen, insbesondere die Verwendung von Feuerwerkskörpern im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.
Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
§ 2
Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung gilt als Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 des Forstgesetzes 1975 und wird mit einer Geldstrafe bis zu 7.270,00 Euro oder mit Arrest bis zu 4 Wochen bestraft.
§ 3
Diese Verordnung wird durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf kundgemacht und tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2016 außer Kraft.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bezirkshauptmann
Dr. Karlheinz Angerer